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Todesstrafe

Fritz Bauer war ein Gegner der Todesstrafe.
Das Schuld- und Sühnedenken mit seinem Vergeltungsprinzip betrachtete er
als ein Relikt aus dunkelster Zeit, den damit verbundenen
Abschreckungsgedanken als biblischen Mythos.

„Kain ist der erste, der mythische Mörder der Geschichte der Menschheit.“

Bauer erstaunte, dass die verbrecherische Tat des Brudermörders Kain im Bewusstsein fast aller haftet. Sie präge von klein auf unsere Vorstellungen von Gut und Böse mehr als Gottes Verzicht auf Vergeltung und Rache, schrieb er 1958 in seinem Beitrag „Gegen die Todesstrafe“. Gott kennzeichnete mit dem „Kainsmal“ zwar den Brudermörder Abel. Aber Gott setzte Abel dieses Zeichen zum Schutz auf die Stirn.

Siebenmal werde gerächt, heißt es im Alten Testament im 1. Buch Moses (Genesis 4), wer Kain erschlägt. Das Kainszeichen sollte den Mörder vor Vergeltung schützen, damit nicht Gleiches mit Gleichem vergolten wird.

© Gemeinfrei

Befürworter*innen und Gegner*innen
der Todesstrafe

Seit der Abschaffung der Todesstrafe durch Artikel 102 des Grundgesetzes (GG) im Jahr 1949 („Die Todesstrafe ist abgeschafft.“) wurden in Deutschland und speziell im bürgerlichen Lager der CDU/CSU, der Bayernpartei und der Deutsche Partei, immer wieder Stimmen für eine Wiedereinführung laut. Die Umfragen, auf die sich Fritz Bauer 1958 stützen konnte, belegen, dass eine Mehrheit der Deutschen für die Todesstrafe war. Je nach aktuellen Ereignissen – beispielsweise terroristischen Anschlägen – fühlen sich die Befürworter*innen bis heute mehr oder weniger bestätigt.

Die knappe Zustimmung zum Artikel 102 GG – 35 Abgeordnete des Parlamentarischen Rats stimmten 1949 dafür (die SPD geschlossen), 30 dagegen (davon 27 der CDU/ CSU und 3 der FDP) – war gewiss eine Reaktion auf die Verbrechen der NS-Justiz. Allerdings basierte die knappe Mehrheit der Gegner*innen der Todesstrafe auf sehr unterschiedlichen Gründen. Sie resultierte keineswegs allein aus rechtstaatlichem Denken.

Die Befürworter*innen der Abschaffung der Todesstrafe aus dem rechtskonservativen politischen Lager im Parlamentarischen RatWas bedeutet das? wollten 1949 in erster Linie die Hinrichtung von NS-Tätern vor den Militärgerichten der Alliierten stoppen. Demgegenüber betonten die Gegner*innen der Todesstrafe aus der SPD und der KPD, eine Anwendung der Todesstrafe aus kriminalpolitischem Nützlichkeitsdenken – wie während der NS-Diktatur zum Schutz der „VolksgemeinschaftWas bedeutet das?“ – dürfe es nicht mehr geben.

Todesstrafe im Nationalsozialismus

Allein der sogenannte VolksgerichtshofWas bedeutet das? hatte von 1934 bis 1945 (es fehlen genauere Angaben zu den letzten Kriegsmonaten) mehr als 5.600 Menschen zum Tode verurteilt, fast alle zur Vergeltung und Rache für Widerstand. Bis Kriegsende wird die Zahl der Todesurteile wegen Desertion, Kriegsdienstverweigerung und „Wehrkraftzersetzung“ auf mehr als 30.000 geschätzt, circa 20.000 wurden vollstreckt.

Ab 1936 wurden von der NS-Justiz sogenannte zentrale Hinrichtungsstätten errichtet und das „Dritte Reich“ in Vollstreckungsbezirke eingeteilt. So wurden 89 Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 im Strafgefängnis Berlin-Plötzensee hingerichtet. Insgesamt wurden hier zwischen 1933 und 1945 mehr als 2.800 Personen hingerichtet, darunter wiederum die Hälfte Deutsche, die wegen Widerstand zum Tode verurteilt wurden.

Todesstrafe in der Bundesrepublik und im Völkerrecht

Nachdem das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UN. Resolution 217 A, III) festgelegt wurde und dieses Recht 1949 gemäß Artikel 2 in den Grundrechtekatalog des GGWas bedeutet das? der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wurde, ist alle staatliche Gewalt diesem Recht verpflichtet. Nur auf Grund eines Gesetzes kann in dieses Recht eingegriffen werden. Für eine Abschaffung des Artikels 102 GG und die Wiedereinführung der Todesstrafe bedeutet dies eine hohe Hürde.

Das Recht auf Leben verbietet nicht die Hinrichtung von Menschen. Doch verletzt die Todesstrafe das Recht auf Leben und das Verbot grausamer Strafe (Folterverbot, Artikel 5 Allgemeine Erklärung der MenschenrechteWas bedeutet das?) ebenso wie das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Garantien vor der Ausübung aller anderen Menschenrechte sind.

Die Mitgliedschaft im EuroparatWas bedeutet das?, die seit der Osterweiterung der Europäischen Union von einem Beitritt der Staaten zur Europäischen Menschenrechtskonvention (vom Europarat am 4. November 1950 verabschiedet) abhängig ist, hätte spätestens eine Abschaffung der Todesstrafe in Deutschland verlangt. Walter HallsteinWas bedeutet das? unterzeichnete die Konvention 1950 in Rom für die Bundesrepublik Deutschland.

Zweierlei Maß bei NS-Unrecht

In der Einstellung zur Todesstrafe seitens der Justiz in der Bundesrepublik spiegelte sich der Zwiespalt in der Gesellschaft. Als der BundesgerichtshofWas bedeutet das? 1961 das Widerstandsrecht eines Soldaten verneinte, kritisierte Fritz Bauer dies als zweierlei Maß. Das NS-Unrecht (von den Nazis wurde wegen „Wehrkraftzersetzung“ und Desertion die Todesstrafe verhängt) wurde dadurch erneut legitimiert, während „der Angriffskriegscharakter des Hitlerschen Kriegs – ausnahmsweise einmal – für jeden, der nicht verblendet oder verbohrt war, völlig eindeutig feststand“. (Fritz Bauer, „Das Widerstandsrecht des kleinen Mannes“, S. 209).

Dass der Zweite Weltkrieg ein Angriffs- und Vernichtungskrieg war,
ein Verbrechen, stellte der Deutsche Bundestag tatsächlich offiziell
erst 52 Jahre nach Kriegsende fest.

Und erst 2009 wurden die Urteile wegen Kriegsverrat aufgehoben.

Anlass für Bauers Plädoyer für „Das Widerstandsrecht des kleinen Mannes“ war 1962 die Abweisung einer Entschädigungsklage wegen Gegnerschaft zum Nationalsozialismus eines ehemaligen Soldaten, die der BGH als unbegründet zurückwies. Der BGH erklärte, im Handeln des Mannes (er hatte der Einberufung 1939 keine Folge geleistet und später im Feld das Minenlegen abgelehnt) keinen entscheidenden Beitrag „zur Vorbereitung der schließlichen Überwindung des Unrechtszustandes“ erkennen zu können (BGH, Urteil vom 14.7.1961, NJW 1962, S. 195, IV ZR 71/61). Bauer kritisierte, nicht nur alle Mitläufer könnten sich „zum Beweis der Rechtmäßigkeit ihrer Passivität oder mehr oder weniger dubiosen Aktivität auf das Urteil berufen: sogar Eichmann könnte dies tun.“ Hätte dieser Nein gesagt, wäre sein Verhalten kein Widerstand gewesen, denn „Eichmanns gab es viele, an seine Stelle wäre ein anderer getreten.“ Oder auch bezüglich der Flugblätter der Geschwister SchollWas bedeutet das?, fragte Bauer: „Haben sie einen ‚entscheidenden Beitrag‘ zur Vorbereitung der Überwindung des Unrechtsstaats geleistet? Kaum.“ (Fritz Bauer, „Das Widerstandsrecht des kleinen Mannes“, S.208)

Der Senat erklärte den 20. Juli 1944, den Extremfall des Tyrannenmords, für rechtmäßig, „in allen anderen Fällen des ‚lautlosen Aufstands‘“, so Bauer, lasse das Gericht die Frage aber offen. (ebd., S. 210). Die Weigerung des Soldaten, an einem Angriffskrieg mitzuwirken, sei aber rechtens, der passive Widerstand gegenüber staatlichem Unrecht eine Verpflichtung. Darüber hinaus sei niemand zu aktivem Widerstand verpflichtet, wohl aber berechtigt. In der Auseinandersetzung mit den Verbrechen des Nazi-Regimes galt das Notwehrrecht. Dass der aktive Widerstand dem verbrecherischen Angriff angemessen war, stand für Bauer außer Frage:

Robert Mulka Bild von Fritz Bauer
Durch Notwehr und Nothilfe zugunsten der bedrohten Juden, Zigeuner, Polen usw. war jeder legitimiert, Hitler, Himmler, Heydrich, Kaltenbrunner, Müller, Eichmann und die in der Hierarchie niederen Werkzeuge z. B. der ‚Endlösung der Judenfrage‘ zu töten.“
Fritz Bauer, „Das Widerstandsrecht des kleinen Mannes“, S. 211f.

In den Bemühungen des BGH zur erneuten Einschränkung des Widerstandsrechts lebte autoritäres Staatsdenken weiter. Bürger*innen sollte nur ein beschränkter Untertanenverstand zugebilligt werden. Wobei gleichzeitig auffiel, dass Einzelaktionen in der SBZ, der 17. JuniWas bedeutet das? oder der UngarnaufstandWas bedeutet das? weder moralisch noch politisch beanstandet wurden. Fast schon eine Vorhersage war Fritz Bauers Feststellung:

Robert Mulka Bild von Fritz Bauer
„Deutschland wurde wieder aufgerüstet und militärischem Denken war das Recht soldatischen – passiven oder aktiven – Widerstands ein bedenkliches Kuckucksei, zumal das Atomzeitalter die Problematik eines verbrecherischen Krieges besonders aktualisiert.  Im Hintergrund steht die völlig unbegründete Angst vor Revoluzzertum, Anarchie und ungezügeltem Tyrannenmord."
Fritz Bauer, „Das Widerstandsrecht des kleinen Mannes“, S. 211.

Die begründete Angst, dass die atomare militärische Abschreckung nicht funktionieren könnte, ließ die Verfechter*innen der Abschreckungspolitik nicht an ihrem Sinn zweifeln. Um von der eigenen Schwäche abzulenken, beschworen sie die Gefahr von Aufständen und Umsturz. Als könnte durch mehr Strafen oder mehr militärische Abschreckung mangelnde gesellschaftliche Solidarität erzwungen werden, wurde von der eigenen Verantwortung abgelenkt.

© Hessischer Rundfunk

Frage der Humanität, nicht der Abschreckung

Hauptargument der Todesstrafe-Befürworter*innen war und ist bis heute die Abschreckung. Fritz Bauer hielt dagegen, die Abschaffung sei nicht nur eine Frage der Humanität, sondern guter Politik. Denn die Todesstrafe sei nicht nur aus christlicher Sicht unwürdig und unsittlich, sondern ihre angeblich abschreckende Wirkung nicht nachweisbar.

Tatsächlich belegen Statistiken, dass die Todesstrafe nicht abschreckender wirkt als andere Strafen, beispielsweise eine lebenslange Haftstrafe. Weder die eine noch die andere Strafe hat eine spezialpräventive Wirkung.

Ebenso ist erwiesen – Fritz Bauer konnte sich in den 1950er und 60er Jahren auf zahlreiche empirische Untersuchungen in Skandinavien, den angelsächsischen Ländern und in den USA beziehen, die er Mitte der 1950er Jahre selbst besuchte –, dass die Abschaffung der Todesstrafe die Kriminalitätsrate nicht ansteigen lässt. Eher führen Kampagnen der Gegner*innen der Todesstrafe dazu, dass soziale Missstände und Ungerechtigkeiten als entscheidende Ursachen von Kriminalität zum Thema werden.

Im aktuellen Rheinischen Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention heißt es dazu:

Mit der Todesstrafe wird Unmenschlichkeit nicht bekämpft, da sie zur Verrohung beiträgt. Da wo scheinlegitim getötet wird, entsteht der Nährboden für weitere Angriffe auf das Rechtsgut Leben, da dieses grundsätzlich zur staatlichen bzw. supranationalen Disposition gestellt wird. Die Enttabuisierung überwiegt jeglichen Abschreckungseffekt. Die unheilvolle Botschaft lautet, dass das Verabscheute getötet werden darf.“
Rheinischer Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, S. 73.

Fünf Mythen über die Todesstrafe

Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International nennt fünf Mythen, denen die Befürworter*innen der Todesstrafe aufsitzen und die sich nicht geändert haben. An erster Stelle steht der Mythos, die Todesstrafe wirke abschreckend und mache Gesellschaften sicherer, an zweiter Stelle, sie sei ein wirksames Mittel gegen terroristische Angriffe.

Am erschreckendsten ist vielleicht der Mythos, die Todesstrafe sei legitim, wenn sie von einer Mehrheit unterstützt wird. Egal bei welchen Massenverbrechen in der Menschheitsgeschichte, sei es der Genozid an der UrbevölkerungWas bedeutet das? in den USA, die RassentrennungWas bedeutet das?, der Genozid an den ArmeniernWas bedeutet das?, der Holocaust, der Genozid in RuandaWas bedeutet das? oder auch Lynchmorde gleich wo: Die Regierungen von Staaten sind verpflichtet, das Leben ihrer Bürger*innen zu schützen. Ganz abgesehen davon, dass Regierungen und die öffentliche politische Meinung sich ändern können.

Zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe und der genannten Mythen ist noch viel Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit durch von Staaten unabhängige Organisationen und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft notwendig. Auch wenn Amnesty International im Berichtsjahr 2021 die zweitniedrigste Zahl der Hinrichtungen seit 2010 bilanzierte, stieg die Zahl der Tötungen nach Aufhebung der Coronamaßnahmen 2021 insgesamt wieder an (579 Hinrichtungen in 18 Staaten). Die Dunkelziffer ist, was zum Beispiel Länder wie China, Iran, Syrien und Russland betrifft, sehr hoch. In den USA, dem einzigen Land mit Todesstrafe auf dem amerikanischen Kontinent, geht die Zahl der Tötungen kontinuierlich zurück und findet immer weniger öffentliche Befürworter.

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Glossar

Literaturhinweise:

Claudia Bade, Lars Skowronski, Michael Viebig (Hrsg.), NS-Militärjustiz im Zweiten Weltkrieg. Disziplinierungs- und Repressionsinstrument in europäischer Dimension. 1. Aufl., Paderborn: Vandenhoeck & Ruprecht, 2015.

Fritz Bauer, „Gegen die Todesstrafe“, in: Ders., Die Humanität der Rechtsordnung. Ausgewählte Schriften. Hrsg. von Joachim Perels und Irmtrud Wojak. Frankfurt am Main: Campus, 1998, S. 393-397.

Fritz Bauer, „Das Widerstandsrecht des kleinen Mannes“ (1962), in: Ders., Die Humanität der Rechtsordnung. Ausgewählte Schriften. Hrsg. von Joachim Perels und Irmtrud Wojak. Frankfurt am Main: Campus, 1998, S. 207-223.

Ludwig Baumann, Niemals gegen das Vergessen. Plädoyer des letzten Wehrmachtsdeserteurs. Freiburg, Basel Wien: Herder, 2014.

Konrad Hilpert, Ethik der Menschenrechte. Zwischen Rhetorik und Verwirklichung. Paderborn: Schöningh, 2019.

Klaus Marxen, Das Volk und sein Gerichtshof, eine Studie zum nationalsozialistischen Volksgerichtshof.  Frankfurt am Main: Klostermann, 1994 (= Juristische Abhandlungen, Band 25); Klaus Marxen und Holger Schlüter, Terror und „Normalität“. Urteile des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs 1934-1945: Eine Dokumentation (= Juristische Zeitgeschichte NRW, Bd. 13), Geldern 2004.

Rheinischen Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Grundlagen, Präambel, Artikel 1 bis 12 mit gesamteuropäischem Menschenrechtsindex. Rechtswissenschaftlicher Kommentar. Bearbeitet von Florian Fischer. 3. Überarbeite und erweiterte Auflage. Düsseldorf: Ohne Verlag, 2020.

Günther Weisenborn, Der lautlose Aufstand. Bericht über die Widerstandsbewegung des deutschen Volkes 1933 – 1945. Hamburg: Rowohlt, 1953.

 

Weblinks:

Amnesty International, Webseite zur Todesstrafe: https://www.amnesty.ch/de/themen/todesstrafe/mythen-der-todesstrafe, letzter Abruf 10.11.2022.

Death Sentences and Executions 2021, hrsg. von Amnesty International: https://www.amnesty.ch/de/themen/todesstrafe/dok/2022/zahl-hinrichtungen-steigen-weltweit-an/amnesty-international-global-report-_-amnesty-death-sentences-and-executions-2021.pdf, letzter Abruf 10.11.2022.

Deutscher Bundestag, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/7188, 12. 03. 97: Antrag der Abgeordneten Gerhard Zwerenz, Heinrich Graf von Einsiedel, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS. Aus Anlass der Ausstellung „Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941-1944, https://dserver.bundestag.de/btd/13/071/1307188.pdf, letzter Abruf 10.11.2022.

Europäische Menschenrechtskonvention auf der Webseite des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (European Court of Human Rights), URL: https://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=basictexts&c= , letzter Abruf 22.10.2022).

Gedenkstätte Berlin-Plötzensee, „Hinrichtungen im Strafgefängnis Berlin-Plötzensee“, URL: https://www.gedenkstaette-ploetzensee.de/hinrichtungen-in-ploetzensee/der-20-juli-1944, letzter Abruf 18.10.2022).

Plenarprotokoll 13/163, Deutscher Bundestag, Stenographischer Bericht 163. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 13. März 1997, https://dserver.bundestag.de/btp/13/13163.pdf, letzter Abruf 10.11.2022).

Carol S. Steicker & Jordan M. Steiker, Courting Death: The Supreme Court and Capital Punishment. Cambridge: Harvard University Press, 2016.

Wenn der Staat tötet. Todesstrafe in den USA. Stand 20. Mai 2022: https://amnesty-todesstrafe.de/wp-content/uploads/325/reader_todesstrafe-in-den-usa.pdf, letzter Abruf 13.11.2022.

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